GMP-Austausch mit Drittstaaten
Abkommen der EU mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung (MRA)
Bei den MRA handelt es sich um Abkommen, die eine Vielzahl unterschiedlicher Bereiche abdecken. In den jeweiligen Anhängen zu GMP ist die gegenseitige Anerkennung der behördlichen Inspektionssysteme im Arzneimittelbereich vorgesehen.
Nach erfolgreichem Abschluss der in einigen MRAs vorgesehenen Äquivalenzbewertungs- oder Vorbereitungsphase, in der die Vertragspartner die GMP-Inspektionssysteme gegenseitig evaluieren, gelten Inspektionen als gegenseitig anerkannt.
Die deutsche Arzneimittelüberwachung unterliegt im Rahmen der Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung (MRA) einem Bewertungsprozess und ist zur Teilnahme an einem vertrauensbildenden Programm verpflichtet. Die gegenseitige Bewertung schließt die gesetzlichen Grundlagen, die GMP-Regelwerke, die Aufbau- und Ablaufstruktur, die vorhandenen Ressourcen sowie die installierten Qualitätssicherungssysteme für den gesamten Bereich der GMP-Überwachung ein. Der Nachweis der Äquivalenz wird in der Regel durch eine Dokumentenprüfung (Gesetze, Normen, behördliche Arbeitsgrundlagen) und durch Vor-Ort-Bewertung der Überwachungsbehörden einschließlich von Inspektionen (sogenannte Observed Inspections) bei Herstellern erbracht.
Die ZLG koordiniert dabei die Darstellung des deutschen GMP-Überwachungssystems der Länder gegenüber dem MRA-Partner. Durch die erfolgreich nachgewiesene Äquivalenz konnte die Durchführung von Fremdinspektionen durch den Austausch von Zertifikaten zwischen den Behörden der Vertragsländer ersetzt werden (§ 72a Abs.1 Satz 1 Nr.1 AMG).
Nach erfolgreichem Abschluss der Äquvivalenzbewertungsphasen fungiert die ZLG als Kontaktstelle für die MRA-Partner, z. B. für den Austausch von standardisierten MRA-GMP-Zertifikaten bzw. Inspektionsberichten auf Antrag von Importeuren, Exporteuren und Behörden. Die ZLG ist Kontaktpartner für die MRA-Partner Australien, Kanada und Neuseeland.
Funktion | benannt durch | Datum |
Nationale Kontaktperson MRA der EU mit Australien und Neuseeland | BMG, Schreiben an EMEA, Az.: 114-5191-48 | 27. Juli 2000 |
Nationale Kontaktperson MRA der EU mit Kanada | BMG, Schreiben an EMEA, Az.: 114-5191-48 | 6. Juni 2000 |
MRA Grunddaten
AUS | CAN | JPN | NZ | CH | USA | |
Initialling | 19.07.1996 | 30.05.1997 | 16.12.2000 | 19.07.1996 | 26.02.1999 | 20.06.1997 |
Signature | 24.06.1998 | 14.05.1998 | 04.04.2001 | 25.06.1998 | 21.06.1999 | 01.03.2017 (EU) |
Adoption by Council | 18.06.1998 | 20.07.1998 | 27.09.2001 | 18.06.1998 | 01.03.2017 | |
Publication | OJ L 229, 17.08.1998 | OJ L 280, 16.10.1998 | OJ L 229, 17.08.1998 | EC DG Trade | OJ L 58/37 04.03.2017 | |
Entry into force | 01.01.1999 | 01.11.1998 | 01.01.1999 | 1 June 2002 | 04.03.2017 | |
Transition/confidence building period – end | 2 years for veterinary medicinal products – 31.06.2001 | Expected duration 18 months – extended indefinitely | 18 months for preparatory phase | 3 years for veterinary medicinal products – 31.12.2001 | not mentioned | 11.07.2019 for human products 30.05.2023 for veterinary products |
Start date of operational phase | Human products: | Human products: 01.01.1999 | Human products: 01.11.2017 Veterinary products: 30.05.2023 |
MRA Geltungsbereiche
im Geltungsbereich des MRA eingeschlossen | Australien | Japan | Kanada | Neuseeland | Schweiz | USA |
Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen (verschreibungspflichtig oder nicht verschreibungspflichtig) | ja | ja | ja | ja | ja | ja |
Medizinische Gase | ja | nein | ja | ja | ja | ja |
Humane biologische Arzneimittel: Vakzine, immunologische und biotherapeutische Produkte | ja | ja (1) | ja | ja | ja | ja/nein (4) |
stabile Arzneimittel aus menschlichem Blut oder Plasma gewonnen | ja | nein | nein | ja | ja | nein (5) |
Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren (verschreibungspflichtig oder nicht verschreibungspflichtig) | ja | nein | ja | ja | ja | ja |
Arzneimittelvormischungen für Fütterungsarzneimittel | ja | nein | ja | ja | ja | ja |
Tierimpfstoffe | ja | nein | nein | ja | ja | nein |
Vitamine (2), Mineralien (2), pflanzliche Arzneimittel (2) | ja | ja | ja | ja | ja | ja |
Homöopathische Produkte (2) | ja | ja | ja | ja | ja | ja |
Klinische Prüfpräparate (3) | ja | nein | ja | ja | ja | nein (6) |
Zwischenprodukte und Bulk | ja | ja | ja | ja | ja | ja |
Wirkstoffe (3) | ja | ja | nein | ja | ja | ja |
Prozess- oder produktbezogene Inspektionen vor Zulassung | ja | ja | ja | ja | ja | ja |
Staatliche Chargenfreigabe | nein | nein | nein | nein | ja | nein |
(1) Arzneimittel, die durch Zellkultur unter Verwendung von natürlichen oder rekombinanten Mikroorganismen oder etablierten Zelllinien hergestellt werden; Arzneimittel, die von nicht-transgenen Pflanzen und nicht-transgenen Tieren stammen; einschließlich immunologischer Arzneimittel und Impfstoffe
(2) soweit Arzneimittel
(3) GMP nicht bei allen Parteien anwendbar
(4) ja: biotechnologisch gewonnene Biologika für therapeutische Zwecke sowie Allergene / nein: Humanimpfstoffe können nach Beschluss durch den Gemischten Sektorausschuss eingeschlossen werden
(5) Plasmaderivate können nach Beschluss durch den Gemischten Sektorausschuss eingeschlossen werden
(6) können nach Beschluss durch den Gemischten Sektorausschuss eingeschlossen werden
Wer kann Anfragen stellen?
Anspruch auf ein MRA-GMP-Zertifikat haben
- die zuständige Behörde des MRA-Partnerstaates
- der Exporteur sowie
- der Importeur
Welche Formulare sind zu benutzen?
- MRA-Zertifikat gem. VAW 151108
- Anfrageformular für Behörden (DOC)
- Anfrageformular für Firmen (Exporteure, Importeure) (DOC)
Wie läuft das Verfahren ab?
Australien, Kanada, Neuseeland
Anfragen der MRA-Partnerbehörden gehen bei der ZLG als nationale GMP-Kontaktstelle ein, werden in einer Datenbank erfasst, wobei eine Zertifikatsnummer vergeben wird, und an die zuständige Landesbehörde weiter geleitet. MRA-GMP-Zertifikate sind binnen 30 Tagen auszustellen. Liegt die letzte Inspektion länger als drei Jahre zurück, ist kurzfristig eine Inspektion durchzuführen, und die Vorlagefrist für das MRA-Zertifikat verlängert sich auf 60 Tage. Der MRA-Partner ist in diesem Falle über die ZLG von der Inanspruchnahme der verlängerten Frist zu informieren.
Anfragen der deutschen Behörden sind unter Verwendung des Formblattes Anfrageformular für Behörden an die ZLG zu richten, das das MRA-Zertifikat beim MRA-Partner anfordert und die Antwort der anfragenden Behörde zuleitet.
Japan, Schweiz
Für den Austausch von Informationen im Rahmen der MRAs mit Japan und der Schweiz ist das BMG zuständig. Die Anfragen sind an das BMG zu richten.
Einzelheiten zu den MRA-Abkommenstexten können über die Website der Europäischen Arzneimittel-Agentur abgerufen werden [externer Link].
Welches ist die Rechts- bzw. Arbeitsgrundlage?
- MRA-EG-Australien (PDF)
- MRA-EG-Japan (PDF)
und Änderungen des MRAs vom 20. Mai 2018 (PDF) sowie Annahme der Änderungen vom 17. Juli 2018 (PDF) - MRA-EG-Kanda (PDF)
- MRA-EG-Neuseeland (PDF)
- MRA-EG-Schweiz [externer Link]
und Änderungen des MRAs vom 28. Juli 2017 (PDF) - MRA-EU-USA (PDF)
- VAW 161111 [interner Link]
Hinweis: Der Austausch von Informationen wurde um Prüfung/Testung erweitert!
Abkommen der EU mit Drittstaaten über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)
ACAA mit Israel
Das ACAA (Agreement on Conformity Assessment and Acceptance of Industrial Products) sieht die gegenseitige Anerkennung der behördlichen Inspektionssysteme im Arzneimittelbereich, der Ergebnisse von Inspektionen, der Herstellungs- und Einfuhrerlaubnisse sowie der vom Hersteller oder vom Einführer im Gebiet der Vertragsparteien vorgenommenen Zertifizierung der Konformität jeder Charge mit ihren Spezifikationen vor. Ein ACAA geht insofern über ein MRA hinaus, als dass der Partnerstaat für den in Rede stehenden Bereich nicht nur vergleichbare gesetzliche Regelungen vorweisen, sondern die europäischen Regelungen vollständig implementieren muss, vergleichbar mit einem neuen Mitglied der EU.
Am 19.01.2013 hat die Europäische Kommission das ACAA mit Israel veröffentlicht. Das Abkommen trat mit Veröffentlichung in Kraft.
Vom GMP Annex des ACAA sind Arzneimittel, Wirkstoffe, Hilfsstoffe oder deren Mischungen für die Anwendung beim Menschen und beim Tier erfasst, die den GMP Regularien unterliegen. Dies gilt für chemische und biologische Arzneimittel, Immunologika, Radio-Pharmazeutika sowie für pflanzliche Arzneimittel. Dagegen sind derzeit Arzneimittel, die aus menschlichem Blut oder Blutplasma gewonnen werden, Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMPs), Prüfpräparate, homöopathische Arzneimittel, medizinische Gase sowie Veterinär-Immunologika noch nicht vom ACAA umfasst.
Das ACAA bedeutet für die Praxis , dass Inspektionsberichte, Herstellungs- und Einfuhrerlaubnisse, GMP Zertifikate sowie die Prüfung im Rahmen der Einfuhr (d.h. keine Retestung in der EU) gegenseitig anerkannt werden (vergleichbar mit der gegenseitigen Anerkennung der MRA-Partner). Im Gegensatz zu den Abkommen mit den MRA Partnern werden im Rahmen des ACAA auch Drittlandinspektionen anerkannt. Wobei Israel darüber informierte, dass es keine Drittlandinspektionen durchführe.
Weitere Informationen zu dem Abkommen können den Websiten der Kommission und der EMA entnommen werden.
Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland trat nach Ratifizierung am 1. Mai 2021 in Kraft (siehe Link). Anhang 12 des Abkommens befasst sich u.a. mit der Anerkennung von Inspektionen sowie mit der Anerkennung und dem Austausch von amtlichen GMP-Dokumenten.
Weiterführende Informationen zum Abkommen und zum Brexit können der Website der EMA entnommen werden.