Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz
bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

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GMP-Austausch mit Drittstaaten

MRAs
ACCA mit Israel
Abkommen mit UK

Abkommen der EU mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung (MRA)

Bei den MRA handelt es sich um Abkommen, die eine Vielzahl unterschiedlicher Bereiche abdecken. In den jeweiligen Anhängen zu GMP ist die gegenseitige Anerkennung der behördlichen Inspektionssysteme im Arzneimittelbereich vorgesehen.

Nach erfolgreichem Abschluss der in einigen MRAs vorgesehenen Äquivalenzbewertungs- oder Vorbereitungsphase, in der die Vertragspartner die GMP-Inspektionssysteme gegenseitig evaluieren, gelten Inspektionen als gegenseitig anerkannt.

Die deutsche Arzneimittelüberwachung unterliegt im Rahmen der Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung (MRA) einem Bewertungsprozess und ist zur Teilnahme an einem vertrauensbildenden Programm verpflichtet. Die gegenseitige Bewertung schließt die gesetzlichen Grundlagen, die GMP-Regelwerke, die Aufbau- und Ablaufstruktur, die vorhandenen Ressourcen sowie die installierten Qualitätssicherungssysteme für den gesamten Bereich der GMP-Überwachung ein. Der Nachweis der Äquivalenz wird in der Regel durch eine Dokumentenprüfung (Gesetze, Normen, behördliche Arbeitsgrundlagen) und durch Vor-Ort-Bewertung der Überwachungsbehörden einschließlich von Inspektionen (sogenannte Observed Inspections) bei Herstellern erbracht.

Die ZLG koordiniert dabei die Darstellung des deutschen GMP-Überwachungssystems der Länder gegenüber dem MRA-Partner. Durch die erfolgreich nachgewiesene Äquivalenz konnte die Durchführung von Fremdinspektionen durch den Austausch von Zertifikaten zwischen den Behörden der Vertragsländer ersetzt werden (§ 72a Abs.1 Satz 1 Nr.1 AMG).

Nach erfolgreichem Abschluss der Äquvivalenzbewertungsphasen fungiert die ZLG als Kontaktstelle für die MRA-Partner, z. B. für den Austausch von standardisierten MRA-GMP-Zertifikaten bzw. Inspektionsberichten auf Antrag von Importeuren, Exporteuren und Behörden. Die ZLG ist Kontaktpartner für die MRA-Partner Australien, Kanada und Neuseeland.

Funktionbenannt durchDatum

Nationale Kontaktperson MRA der EU mit  Australien und Neuseeland

BMG, Schreiben an EMEA, Az.: 114-5191-48

27. Juli 2000

Nationale Kontaktperson MRA der EU mit Kanada

BMG, Schreiben an EMEA, Az.: 114-5191-48

6. Juni 2000

 

MRA Grunddaten

 AUSCANJPNNZCHUSA

Initialling

19.07.1996

30.05.1997

16.12.2000

19.07.1996

26.02.1999

20.06.1997

Signature

24.06.1998

14.05.1998

04.04.2001

25.06.1998

21.06.1999

01.03.2017 (EU)

Adoption by Council

18.06.1998

20.07.1998

27.09.2001

18.06.1998

 

01.03.2017

Publication

OJ L 229, 17.08.1998

OJ L 280, 16.10.1998

 

OJ L 229, 17.08.1998

EC DG Trade

OJ L 58/37 04.03.2017

Entry into force

01.01.1999

01.11.1998

 

01.01.1999

1 June 2002

04.03.2017

Transition/confidence building period – end

2 years for veterinary medicinal products – 31.06.2001
none for human products

Expected duration 18 months – extended indefinitely

18 months for preparatory phase

3 years for veterinary medicinal products – 31.12.2001
none for human products

not mentioned

11.07.2019 for human products

30.05.2023 for veterinary products

Start date of operational phase

Human products:
01.01.1999
Veterinary products: 01.07.2001

  

Human products: 01.01.1999

 

Human products: 01.11.2017

Veterinary products: 30.05.2023

 

MRA Geltungsbereiche

im Geltungsbereich des MRA eingeschlossen

Australien

Japan

Kanada

Neuseeland

Schweiz

USA

Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen (verschreibungspflichtig oder nicht verschreibungspflichtig)

ja

ja

ja

ja

ja

ja

Medizinische Gase

ja

nein

ja

ja

ja

ja

Humane biologische Arzneimittel: Vakzine, immunologische und biotherapeutische Produkte

ja

ja (1)

ja

ja

ja

ja/nein (4)

stabile Arzneimittel aus menschlichem Blut oder Plasma gewonnen

ja

nein

nein

ja

ja

nein (5)

Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren (verschreibungspflichtig oder nicht verschreibungspflichtig)

ja

nein

ja

ja

ja

ja

Arzneimittelvormischungen für Fütterungsarzneimittel

ja

nein

ja

ja

ja

ja

Tierimpfstoffe

ja

nein

nein

ja

ja

nein

Vitamine (2), Mineralien (2), pflanzliche Arzneimittel (2)

ja

ja

ja

ja

ja

ja

Homöopathische Produkte (2)

ja

ja

ja

ja

ja

ja

Klinische Prüfpräparate (3)

ja

nein

ja

ja

ja

nein (6)

Zwischenprodukte und Bulk

ja

ja

ja

ja

ja

ja

Wirkstoffe (3)

ja

ja

nein

ja

ja

ja

Prozess- oder produktbezogene Inspektionen vor Zulassung

ja

ja

ja

ja

ja

ja

Staatliche Chargenfreigabe

nein

nein

nein

nein

ja

nein

 

(1) Arzneimittel, die durch Zellkultur unter Verwendung von natürlichen oder rekombinanten Mikroorganismen oder etablierten Zelllinien hergestellt werden; Arzneimittel, die von nicht-transgenen Pflanzen und nicht-transgenen Tieren stammen; einschließlich immunologischer Arzneimittel und Impfstoffe
(2) soweit Arzneimittel
(3) GMP nicht bei allen Parteien anwendbar
(4) ja: biotechnologisch gewonnene Biologika für therapeutische Zwecke sowie Allergene / nein: Humanimpfstoffe können nach Beschluss durch den Gemischten Sektorausschuss eingeschlossen werden
(5) Plasmaderivate können nach Beschluss durch den Gemischten Sektorausschuss eingeschlossen werden
(6) können nach Beschluss durch den Gemischten Sektorausschuss eingeschlossen werden

 

Wer kann Anfragen stellen?

Anspruch auf ein MRA-GMP-Zertifikat haben

  • die zuständige Behörde des MRA-Partnerstaates
  • der Exporteur sowie
  • der Importeur

Welche Formulare sind zu benutzen?

  • MRA-Zertifikat gem. VAW 151108
  • Anfrageformular für Behörden (DOC)
  • Anfrageformular für Firmen (Exporteure, Importeure) (DOC)

Wie läuft das Verfahren ab?

Australien, Kanada, Neuseeland

Anfragen der MRA-Partnerbehörden gehen bei der ZLG als nationale GMP-Kontaktstelle ein, werden in einer Datenbank erfasst, wobei eine Zertifikatsnummer vergeben wird, und an die zuständige Landesbehörde weiter geleitet. MRA-GMP-Zertifikate sind binnen 30 Tagen auszustellen. Liegt die letzte Inspektion länger als drei Jahre zurück, ist kurzfristig eine Inspektion durchzuführen, und die Vorlagefrist für das MRA-Zertifikat verlängert sich auf 60 Tage. Der MRA-Partner ist in diesem Falle über die ZLG von der Inanspruchnahme der verlängerten Frist zu informieren.

Anfragen der deutschen Behörden sind unter Verwendung des Formblattes Anfrageformular für Behörden an die ZLG zu richten, das das MRA-Zertifikat beim MRA-Partner anfordert und die Antwort der anfragenden Behörde zuleitet.

Japan, Schweiz

Für den Austausch von Informationen im Rahmen der MRAs mit Japan und der Schweiz ist das BMG zuständig. Die Anfragen sind an das BMG zu richten.

Einzelheiten zu den MRA-Abkommenstexten können über die Website der Europäischen Arzneimittel-Agentur abgerufen werden [externer Link].

Welches ist die Rechts- bzw. Arbeitsgrundlage?

  • MRA-EG-Australien (PDF)
  • MRA-EG-Japan (PDF)
    und Änderungen des MRAs vom 20. Mai 2018 (PDF) sowie Annahme der Änderungen vom 17. Juli 2018 (PDF)
  • MRA-EG-Kanda (PDF)
  • MRA-EG-Neuseeland (PDF)
  • MRA-EG-Schweiz [externer Link]
    und Änderungen des MRAs vom 28. Juli 2017 (PDF)
  • MRA-EU-USA (PDF)
  • VAW 161111 [interner Link]

Hinweis: Der Austausch von Informationen wurde um Prüfung/Testung erweitert!

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Abkommen der EU mit Drittstaaten über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)

ACAA mit Israel

Das ACAA (Agreement on Conformity Assessment and Acceptance of Industrial Products) sieht die gegenseitige Anerkennung der behördlichen Inspektionssysteme im Arzneimittelbereich, der Ergebnisse von Inspektionen, der Herstellungs- und Einfuhrerlaubnisse sowie der vom Hersteller oder vom Einführer im Gebiet der Vertragsparteien vorgenommenen Zertifizierung der Konformität jeder Charge mit ihren Spezifikationen vor. Ein ACAA geht insofern über ein MRA hinaus, als dass der Partnerstaat für den in Rede stehenden Bereich nicht nur vergleichbare gesetzliche Regelungen vorweisen, sondern die europäischen Regelungen vollständig implementieren muss, vergleichbar mit einem neuen Mitglied der EU.

Am 19.01.2013 hat die Europäische Kommission das ACAA mit Israel veröffentlicht. Das Abkommen trat mit Veröffentlichung in Kraft.

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Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland trat nach Ratifizierung am 1. Mai 2021 in Kraft (siehe Link). Anhang 12 des Abkommens befasst sich u.a. mit der Anerkennung von Inspektionen sowie mit der Anerkennung und dem Austausch von amtlichen GMP-Dokumenten.

Weiterführende Informationen zum Abkommen und zum Brexit können der Website der EMA entnommen werden.

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